Jeden letzten Freitag des Monats ab 18 Uhr unterwegs.
Hinweise zur Verkehrssicherheit
Folgende Regeln aus der Straßenverkehrs-Ordnung sind u.a. wichtig für diese Aktion in Rostock.
Um die entsprechenden Absätze der StVO im Zusammenhang darzustellen, sind die weniger zutreffenden heller gefärbt.
Bei Bedarf ist der vollständige Text besser lesbar, wenn er markiert ist.
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen. (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§ 19 Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.
§ 27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
Zusammenfassung
Auch wenn das Rad fahren auf der Fahrbahn ab 16 Fahrrärdern erlaubt ist, besteht weiter die Pflicht, Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren zu lassen.
Teilnehmer dürfen nur zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Die Querung von Bahnübergängen mit Andreaskreuz ist in Rostock (insbesondere Straßenbahnübergänge im Nordosten) mehrfach möglich und stellt, wie auch das Befahren des Gleiskörpers beim Ausweichen von auf der Fahrbahn geparkten Fahrzeugen, eine besondere Herausforderung an die Berücksichtigung der Verkehrssicherheit dar.
Aktionsbilder
Sonntag, 27. Dezember 2015 · Treff Doberaner Platz
Erste Fotos (weitere demnächst)
Freitag, 29. Mai 2015 · Treff vor dem Rathaus · über 200 Fahrräder waren unterwegs
Eventuell folgen später noch einige Videos.
Freitag, 24. April 2015 · Treff vor der Sport- und Kongreßhalle
Erste Fotos
Etwa 170 Fahrradfahrer waren diesem Tag gemeinsam in Rostock unterwegs.
... hier kommt irgendwann demnächst noch was ...
am Freitag, 27. März 2014 · ab Stadthafen
Fotos auf Nachfrage vorhanden.
Sonnabend, 27. Dezember 2014 · Treff auf dem Doberaner Platz
Erste bildhafte Eindrücke
Wegen technischer Schwierigkeiten leider überwiegend qualitativ nicht besonders ansprechend.
Demnächst folgen noch einige kleine Videos.
Freitag, 28. November 2014 · Treff auf dem Dobi
Einige Eindrücke
Sehr getrübt von dem wiederholten und äußerst agressivem Verhalten einiger Berufskraftfahrer :-(
Warmfahren auf dem Doberaner Platz - kurz vor dem Start
Lange Straße - Höhe Fahrradzähler
Weitere Filmschnipsel folgen demnächst.
Freitag, 31. Oktober 2014 · Treff auf der Haedge-Halbinsel
Erste Eindrücke
Parken in zweiter Reihe ist ein alter Hut - deshalb erfindet die CM HRO heute mal was neues - Blitzen in zweiter Reihe :-)
Start-Video
Weitere Bilder und / oder Videos folgen vielleicht in den nächsten Tagen.
Ergänzung zum Artikel in der Ostsee-Zeitung:
eine Gruppe der dort genannten Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung wurde im Zusammenhang mit der Juli-Aktion irrtümlich teilweise falsch genannt,anstatt Busfahrer hätte es Straßenbahnfahrer heißen müssen.
Lange Straße - lange Fahrradkolonne
Wie schade, ein defekter Fahrradzähler an diesen Rekordtag
Einen kleinen Rückblick der Rostocker CM über eine inzwischen gelöschte Seite bzw. Adresse gibt es für das Jahr 2013 unter
http://reutershagen.de/cmrostock/2013/